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   RG, 10.01.1908 - Rep. VII. 203/07   

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RG, 10.01.1908 - Rep. VII. 203/07 (https://dejure.org/1908,76)
RG, Entscheidung vom 10.01.1908 - Rep. VII. 203/07 (https://dejure.org/1908,76)
RG, Entscheidung vom 10. Januar 1908 - Rep. VII. 203/07 (https://dejure.org/1908,76)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Welches Gericht ist zuständig für eine Widerspruchsklage aus § 771 Z.P.O., die auf Grund des Eigentums an einer gepfändeten Forderung erhoben wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsklage aus § 771 Z.P.O; Zuständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 67, 310
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 158/70

    Haftung für Fehlverhalten eines Anwalts - Verzögerung der Freigabe eines

    (RGZ 61, 430 [432]; 67, 310/312; RG JW 11, 368; RGZ 108, 260 [262]; RG HRR 1925 Nr. 141; RG LZ 26, 1013; RG JW 29, 149; RGZ 156, 395 [400]; RG HRR 1940 Nr. 419; BGH Urteil vom 15. Juni 1965 - VI ZR 35/64 = WM 65, 863; BGHZ 55, 20 Urteil vom 11. November 1970 - VIII ZR 242/68-; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 19. Aufl., § 771 Anm. VII 4 b; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., Einführung §§ 771-774 Anm. 2B; Zöller, ZPO, 10. Aufl. § 771 Anm. 1 i; Sydow/Busch, ZPO, 22. Aufl., § 771 Anm. 4; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 185 III 4; Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-Vergleichs- und Konkursrecht 9. Aufl., § 44 I 2 a; Lent/Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 11, Aufl., § 11 II; Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, § 15 IV 3, einschränkend Wieczorek, ZPO, Anm. G III b 2: nur § 826 BGB).

    (Dazu hat schon RGZ 67, 310, 312, mit Recht hervorgehoben, das Eigentumsrecht dürfe, solange die Zwangsvollstreckung schwebt, nur in der Form der Klage aus § 771 ZPO-gemeint: gerichtlich - geltend gemacht werden.) Da der Gläubiger, was von keiner Seite bezweifelt wird, in der Lage ist, jedenfalls mittelbar über den Bestand des staatlichen Pfändungsaktes durch Freigabe zu verfügen, da ferner die außergerichtliche Verständigung über die Freigabe die Regel bildet, und da die Freigabe eine schon erhobene Klage aus § 771 ZPO in der Hauptsache erledigt, ist nicht einzusehen, weshalb der Gläubiger gegebenenfalls nicht auch zur Freigabe verpflichtet sein sollte.

  • BGH, 08.06.1989 - IX ZR 234/87

    Sperrwirkung einer Drittwiderspruchsklage

    Für die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO entspricht es herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß diese Klage eine materiell-rechtliche Herausgabeklage, insbesondere eine Klage aus § 985 BGB, ausschließt (vgl. RGZ 67, 310, 312; 108, 260, 262; BGHZ 58, 207, 213; BGH, Urt. v. 25. Februar 1987 - VIII ZR 47/86, ZIP 1987, 577, 580; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 771 Rdnr. 67; Zöller/Schneider, ZPO 15. Aufl. § 771 Rdnr. 1; AK-ZPO/Schmidt-vom Rhein, § 771 Rdnr. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. Einführung vor §§ 771-774 unter 3; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 771 Anm. 2 c; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 10. Aufl. § 41 XII 2; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 985 Rdnr. 12; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 985 Rdnr. 16).

    Da bei einem Erfolg der Drittwiderspruchsklage die Aufhebung der Pfändung und die Herausgabe der zu Unrecht gepfändeten Gegenstände Amtspflicht der Vollstreckungsbehörde des Beklagten ist, steht rechtlich nichts im Wege, den Herausgabeantrag lediglich als unselbständigen und überflüssigen Bestandteil des Klagebegehrens nach § 262 AO anzusehen, der gegebenenfalls bei der Fassung der Urteilsformel entsprechend der vorstehend dargestellten Rechtslage berichtigt werden kann (vgl. RGZ 67, 310, 313).

  • BGH, 30.04.2013 - VII ZB 22/12

    Vollstreckungserinnerung eines insolventen ausländischen

    Nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten Forderung, sondern erst durch die - hier noch nicht erfolgte - Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag wird die Zwangsvollstreckung beendet (RGZ 67, 310, 311; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 1978 - VIII ZR 201/77, BGHZ 72, 334, 337; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 712).

    Die Hinterlegung hat nur die Wirkung, dass als Gegenstand der Zwangsvollstreckung an die Stelle der gepfändeten Forderung nunmehr der hinterlegte Betrag tritt (RGZ 67, 310, 311 f.; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., aaO).

  • VGH Hessen, 19.12.1997 - 8 UE 1088/96

    Prüfungsrecht: unterschiedliche Leistungsbewertung durch Prüfer -

    Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gelangt der Senat zu dem Schluß, daß die von dem Antragsteller angegebenen Literaturstellen und insbesondere das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Januar 1908 - VII.203/07 - RGZ 67, 310 ff., nicht einschlägig sind.

    Zu 9.: Soweit der Kläger behauptet, der 6. Senat habe den monierten Einwand des Erstkorrektors unbeachtet gelassen, der Kläger habe mit dem Klageantrag nichts anzufangen gewußt, von seinem Standpunkt aus habe er die Klage als unzulässig abweisen und ein Hilfsgutachten anfertigen müssen, wird auf die Ausführungen im 3. Absatz auf Seite 20 des Eilbeschlusses Bezug genommen, wonach dem Urteil des Reichsgerichts vom 10. Januar 1908 (RGZ 67, 310 ff.) ein anderer Sachverhalt zugrundelag.

  • BGH, 20.11.1978 - VIII ZR 201/77

    Rechtsfolgen der Herausgabe einer Sache an den Gerichtsvollzieher

    Für die Pfändung einer Geldforderung hat das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen (RGZ 67, 310, 311; WarnRspr 1913 Nr. 421), nicht schon durch die Hinterlegung des Betrages durch den Drittschuldner, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag werde die Zwangsvollstreckung zu ihrem Ende geführt.
  • VGH Hessen, 30.03.1995 - 6 TG 3364/94

    Einstweilige Anordnung zwecks Zulassung zur vorläufigen Wiederholung einer

    Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung gelangt der Senat zu dem Schluß, daß die von dem Antragsteller angegebenen Literaturstellen und insbesondere das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Januar 1908 - VII.203/07. - RGZ 67, 310 ff., nicht einschlägig sind.
  • BGH, 20.05.1955 - V ZR 197/54

    Rechtsmittel

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, dass die Klage nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Drittschuldnerin den Betrag der gepfändeten Forderung hinterlegt hat, denn eine Zwangsvollstreckung wird nicht durch die Hinterlegung, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag beendet (RGZ 67, 310 [311]).
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